Gesetz soll grenzüberschreitenden Warenverkehr erleichtern

Neues Produktesicherheitsgesetz ist in Kraft

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Das neue Produktesicherheitsgesetz ist mit dem Jahreswechsel gültig geworden. Das Gesetz ist gemäss der Normen-Vereinigung Europa-kompatibel und erleichtere damit den grenzüberschreitenden freien Warenverkehr.

Das neue Produktesicherheitsgestz (PrSG) ist seit Beginn dieses Jahres in Kraft. Die Frist zur Umsetzung dieses ist am 31. Dezember 2011 abgelaufen. Der Geltungsbereich des PrSGs beschränke sich nicht nur auf technische Geräte und Einrichtungen, sondern generell auf alle Produkte. Ausnahmen gebe es nur wenige, wie die Schweizerische Normen-Vereinigung in einer Pressemitteilung erklärt.

Am 1. März 2012 findet in Kloten dazu eine Veranstaltung der Schweizerischen Normen-Vereinigung statt. Dabei werden gemäss Pressemitteilung die Zusammenhänge von Produkthaftung und Produktesicherheit im nationalen und europäischen Rahmen aufgezeigt werden. Referenten, unter anderem aus dem Seco und vom bfu, werden ihr Wissen mit den Seminarteilnehmern teilen. Praxisberichte sowie eine exklusive Fragerunde sollen das eintägige Seminar abrunden.

Totalrevision des Bundesgesetzes

Das PrSG stellt eine Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) dar, wie die Schweizerische Normen-Vereinigung in einer Pressemitteilung erklärt. Das PrSG weise – anders als das bisherige STEG – das gleiche Schutzniveau wie die EG- Richtlinie 2001/95/EG auf.

Gemäss dem neuen Produktsicherheitsgesetz PrSG, beziehungsweise der Produktsicherheitsverordnung PrSV, dürfe ein Produkt nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn Hersteller und Importeure oder Händler sicherstellen würden, dass die Sicherheit der Produkte auch nach dem Inverkehrbringen laufend beobachtet werde und die CE-Konformität nachweisbar sei. CE bedeutet: "Communauté Européenne".

Wichtiger Exportbereich

Wie die Schweizerische Normen-Vereinigung weiter schreibt, verdiene die Schweizerische Volkswirtschaft mehr als jeden zweiten Franken mit Exportprodukten. Der Export sei ein staatstragendes Element. Als Ergebnis der bilateralen Verhandlungen könne die Schweiz mit der CE-Konformität im EU-Raum nun gleichberechtigt partizipieren. Das Produkthaftpflichtgesetz sei dabei inhaltlich nahezu wortwörtlich von der entsprechenden EU-Richtlinie 85/374/EWG übernommen worden. Das Schweizerische Patentierungsverfahren sei seit dem 1. Juli 2008 ebenfalls EU- bzw. Welt-kompatibel.

Im Zusammenhang mit der technischen Harmonisierung in der Europäischen Union zu Beginn der 90er Jahre habe die Schweiz als Nicht-Mitglied der EU im Rahmen des autonomen Nachvollzuges des EU-Rechts diese Vorschriften auch weitestgehend in das eigene Recht übernommen, einschliesslich der Konformitätserklärung.

CE-Zeichen

Das CE-Zeichen werde in der Schweiz nicht gesetzlich gefordert, könne aber vorteilhaft angewendet werden. Bei der CE-Konformität nach den EU-Richtlinien handle es sich hingegen um eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstdeklaration. Das volle Risiko liege nun beim Hersteller. Deshalb hätten die Produkthaftpflicht und die Sorgfaltspflichten einen völlig neuen Stellenwert bekommen. Mit dem Qualitätsmanagement beim Hersteller und dem Instandhaltungsmanagement beim Betreiber, könne die vorgeschriebene Produktbeobachtung und die Rückverfolgbarkeit nun rechtssicher dokumentiert werden. Gemäss PrSG müssen sicherheitsrelevante Schwachstellen, die nachträglich festgestellt werden, dem Kunden bzw. der Vollzugsbehörde mitgeteilt werden.

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