Gesetzliche Gewährleistungsfrist: Apple-Reseller lenken ein
Nach dem Aufruf der Konsumentenschutzorganisationen an Apple-Händler, die zweijährige Gewährungspflicht einzuhalten, haben verschiedene Reseller eingelenkt. Apple selbst hält an seiner Unterscheidung zwischen gesetzlicher Regelung und eigenen Garantien fest.
Seit dem 1. Januar 2013 gewährt das Schweizer Recht eine zweijährige Gewährleistungsfrist für Mängel am hergestellten Produkt. Zahlreiche Konsumenten von Apple-Produkten melden seither Konsumentenschutzorganisationen, dass verschiedene Reseller weiterhin nur eine einjährige Garantie gewähren würden, wie die Stiftung für Konsumentenschutz letzte Woche mitteilte. Die Händler Swisscom, Mobilezone und Microspot.ch sollen nun eingelenkt haben und bereit sein, auch bei Apple-Produkten die zweijährige Gewährungspflicht einzuhalten, berichtet das Konsumentenmagazin Espresso.
Apple selbst hält an der Unterscheidung zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflicht und den hauseigenen, freiwilligen Garantien fest. So soll die gesetzliche Gewährleistungspflicht Apple zufolge nur für Mängel gelten, die bei der Übergabe des Produkts an den Kunden bereits vorhanden sind. Mängel, die hingegen erst nach der Übergabe auftreten, würden im ersten Jahr durch die kostenlose Apple-Garantie gedeckt und danach durch den kostenpflichtigen Applecare Protection Plan.
Laut Bundesgericht deckt die gesetzliche Gewährleistung jedoch sämtliche Mängel, die während der zweijährigen Frist auftreten, sofern diese nicht durch eine achtlose Handhabung des Käufers entstehen, wie Espresso berichtet. Apples Unterscheidung zwischen Mängel, die beim Erwerb des Produkts auftreten und solchen, die erst danach erscheinen, sind somit haltlos.
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