Was Händler wissen sollten

Gewährleistungsrecht – Swico klärt auf

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Gemäss dem ICT-Wirtschaftsverband Swico bestehe immer noch Verwirrung beim neuen Gewährleistungsrecht. Worin unterscheiden sich Garantie und Gewährleistung genau? Der Verband will aufklären.

Seit Anfang dieses Jahres gelten die neuen Gewährleistungsbestimmungen bei Kaufverträgen. Gemäss dem ICT-Verband Swico würden in der öffentlichen Berichterstattung immer wieder Rechtsbegriffe falsch verwendet oder gar verwechselt. Der Verband weist deshalb in einer Mitteilung auf die Unterschiede hin.

Gewährleistung sei etwa nur bei Mängeln geschuldet, die nachweislich bereits beim Kauf bestünden. Nach 10, 14 oder 24 Monaten dürfte es nicht mehr viele Fälle geben, bei denen sich die Frage überhaupt noch stellt. Denn der Käufer habe die Pflicht, die Ware so rasch wie möglich zu prüfen und dürfe die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs nicht grundlos hinausschieben.

Gewährleistung ist nicht gleich Garantie

Der Verband weist zudem darauf hin, dass Gewährleistung und Garantie zwei Paar Schuhe sind. Die Gewährleistung ist eine zwingende, gesetzliche Pflicht des Verkäufers dafür gerade zu stehen, dass seine Produkte beim Kauf einwandfrei sind, selbst wenn dieser Mangel beim Kauf selbst noch nicht sichtbar war.

Die Garantie hingegen stellt eine vertragliche Zusage des Verkäufers dar, während einer gewissen Zeit für die Funktionsfähigkeit eines Produkts zu bürgen, soweit es sachgemäss eingesetzt wurde.

Der Swico betont in seiner Mitteilung, dass es zulässig sei, die Garantiefrist bei 12 Monaten zu belassen, obwohl die zwingende Gewährleistungsfrist gegenüber Konsumenten auf 24 Monate erhöht wurde. Es sei vorstellbar, dass in gewissen Produkte- oder Preissegmenten eine Einschränkung der Garantie auf 6 oder 12 Monate kommerziell zweckmässig sein könne. "Es mag auf den ersten Blick widersinnig erscheinen, dass der Gesetzgeber zwar eine Min-destfrist für die Gewährleistung festgelegt hat, es aber weiterhin zulässt, die Gewährleistung völlig auszuschliessen" erklärt der Verband. Die Rechtslage sei jedoch so und könne gegebenenfalls Sinn machen, etwa dann, wenn beide Seiten eine solche Lösung wünschten.

Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn der Preis eines Produkts entsprechend angepasst wurde. Allerdings sei der Konsument davor geschützt, dass ihm solche Bedingungen untergejubelt würden. Sie seien nämlich nur dann gültig, wenn der Verkäufer beweisen könne, dass dies so vereinbart wurde und sich der Kunde der Tragweite dieser Abmachung bewusst war.

Lieferantenbeziehungen zählen nicht

Der Konsument müsse sich auch nicht davor fürchten, dass der Verkäufer geltend mache, dass sein eigener Vorlieferant ihm auch keine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten gäbe. Denn zwischen Firmen darf zwar weiterhin die Gewährleistungsfrist frei gewählt werden und damit unter 24 Monaten liegen. Den Endkonsumenten braucht dies jedoch nicht zu interessieren. Sein Verkäufer muss ihm die volle Gewährleistungsfrist geben, auch wenn er von seinem eigenen Lieferanten weniger als 24 Monate erhält.

Umtausch ist kein Neukauf

Kommt es im Gewährleistungsfall zu einem Umtausch, indem das mängelbehaftete Produkt durch ein identisches Neuprodukt ersetzt wird, so beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu. Denn beim Umtausch handelt es sich nicht um einen Kauf, sondern lediglich um die richtige Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrags.

Reparaturen

In Anlehnung an die deutsche Regelung wäre wohl davon auszugehen, dass für die Dauer einer Reparatur die Gewährleistungsfrist ruht.

Bei Reparaturen ausserhalb von Gewährleistungs- und Garantiefällen gelten bezüglich der eingebauten Ersatzteile die normalen gesetzlichen Fristen, es beginnt also eine zweijährige Gewährleistung für Neuteile. Dafür haftet natürlich das Reparaturatelier und nicht der ursprüngliche Verkäufer, gegen den keine Ansprüche mehr bestehen.

Keine Extrawurst beim Übergangsrecht

Vereinzelt wurde behauptet, am 1. Januar 2013 würden alle laufenden (12-monatigen) Gewährleistungsfristen wieder neu mit 24 Monaten zu laufen beginnen. Dies würde im Extremfall dazu führen, dass im Januar 2012 gekaufte Produkte eine Gewährleistungsfrist von fast drei Jahren erhalten würden. Dies habe der Gesetzgeber laut Swico nie diskutiert.

Auch eine entsprechende, rechtliche Argumentation dazu sei nicht haltbar. Allenfalls könne man sich die Frage stellen, ob bei Gewährleistungsfällen während des Jahres 2013 die altrechtliche, beim Kauf gültige 12-Monate-Frist, oder die neue 24-monatige Frist anwendbar sei.

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