EU-Gerichtshof lehnt Haftung von WLAN-Betreibern ab
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Betreiber eines öffentlichen WLANs nicht für illegale Tätigkeiten über ihr Netz verantwortlich gemacht werden können. Hintergrund des Entscheids war ein Fall vor dem Landgericht München.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich gegen die Störerhaftung ausgesprochen. WLAN-Betreiber können daher nicht für Uhrheberrechtsverletzungen über ihr Netz verantwortlich gemacht werden, wie es in einer Mitteilung des EuGH heisst.
Gewerbetreibende haften nicht, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- "Der Anbieter von Diensten hat die Übermittlung nicht veranlasst.
- Er hat den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt.
- Er hat die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert", wie es in der Mitteilung heisst.
Mögliche Sicherung durch Passwort
Uhrheberrechtsinhaber können Betreiber von öffentlichen WLANs bei Verstössen jedoch verpflichten, ihr Internetanschluss mit einem Passwort zu sichern. Die Nutzer des WLANs müssen sich laut EuGH ausweisen, um das entsprechende Passwort zu erhalten. Auf diese weise erhofft sich der Gerichtshof einen Abschreckungseffekt.
Das Thema wurde dem EuGH vom Landgericht München vorgelegt. Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen dem Musikkonzern Sony und dem Betreiber eines Licht- und Tontechnik-Geschäfts, Tobias McFadden. Über dessen öffentliches WLAN soll 2010 ein musikalisches Werk heruntergeladen worden sein, für das Sony die Rechte hält.
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