Code of Conduct Hosting

Eigenregulierung, die funktioniert

Uhr | Updated
von Nathanael Neuhaus, Simsa

Die Revision des Urheberrechtsgesetzes steht 2016 auf dem Programm. Dabei sollen den Hosting-Providern umfassende Pflichten aufgebürdet werden, die das Ziel einer besseren Pirateriebekämpfung aus Sicht der Simsa jedoch deutlich verfehlen.

(Quelle: stock.xchng)
(Quelle: stock.xchng)

Mit dem "Code of Conduct Hosting" hat der Verband in Zusammenarbeit mit den grossen Hosting-Providern bereits im Jahr 2012 einen Selbstregulierungskodex entwickelt, der erwiesenermassen sehr gut funktioniert.

Das Problem von rechtswidrigen Inhalten auf Websites ist bereits seit den Anfängen des Internets bekannt. Rechte­inhaber wollen Inhalte, die Urheberrecht oder Persönlichkeitsrecht verletzen, so schnell wie möglich aus dem Netz entfernt haben. Die Massnahmen zur Piratriebekämpfung sollen im neuen Urheberrechtsgesetz laut Medienmitteilung des Bundesrates künftig dort erfolgen, wo sie am effizientesten sind, nämlich bei den Providern. Die Hosting-Provider sind ein Ansatz dazu. Der Endnutzer soll in der Schweiz grundsätzlich weiterhin alles konsumieren dürfen, das im Netz verfügbar ist – unabhängig davon, ob die Quelle legal oder illegal ist. Dieser konsumentenfreundliche Ansatz brachte die Schweiz, auf Antrag der US-Urheberrechtsindustrie, bereits auf eine Beobachtungsliste.

Die meisten Schweizer Hosting-Provider sind kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Kunden Speicherplatz für Daten und Applikationen zur Verfügung stellen, die dann über eine Internetverbindung dem Endnutzer zugänglich gemacht werden. Die Hosting-Provider sind seit jeher in einer Schlüsselposition zwischen den Betreibern von Onlineplattformen (die eventuell illegalen Content enthalten) und deren Nutzern. Sie sind sich ihrer Position bewusst und haben keinerlei Interesse daran, dass ihre Dienstleistungen für fragwürdige Zwecke missbraucht werden.

Die Forderungen der Urheberrechtsindustrie nach wirksamer Durchsetzung ihrer Rechte im Internet ist verständlich. Handlungsbedarf in Sachen Rechtssicherheit ist also gegeben – eine starke Selbstregulierung, wie seit Januar 2013 in Kraft, ist dazu sinnvoller als eine kollektive Verdächtigung aller Anbieter. Denn die grossen Piraterieangebote werden nicht in der Schweiz gehostet. Der Zugang zu diesen könnte nur über Access-Provider-Sperren erschwert werden.

"Code of Conduct Hosting" – wie funktioniert das genau?

Piraterieangebote sind auf in der Schweiz betriebenen Servern äusserst selten – nicht zuletzt wegen der bisher gut funktionierenden Eigenregulierung. Der "Code of Conduct Hosting" regelt für die Betreiber von Hosting-Services die Abfolge bei Beanstandungen von Inhalten auf ihren Servern. So muss laut Code of Conduct (CoC) auch der Antragsteller inhaltliche und formale Anforderungen erfüllen. Name und Adresse des Absenders muss darin ebenso enthalten sein wie eine rechtliche Zusicherung, dass der Absender als Inhaber der Urheberrechte oder als Lizenznehmer eingetragen ist.

Ausserdem muss eine Begründung der Unzulässigkeit der beanstandeten Inhalte vorliegen. Ist dies der Fall, sieht der bewährte CoC Hosting ein Notice-and-notice-Verfahren vor. Nur in ganz klaren Fällen kommt es direkt zu einem "Take down" der betroffenen Inhalte. Beim Notice-and-notice-Verfahren wird die begründete Beanstandung formell und inhaltlich korrekt an den Kunden (Anbieter von Webinhalten) weitergeleitet mit der Aufforderung, die Inhalte entweder selbstständig zu entfernen oder die Rechtmässigkeit direkt gegenüber dem Absender der Notice zu begründen.

Kommt es nach einer rechtlichen Abklärung zu einem "Take down" oder im Gegenzug zu einer erneuten Aufschaltung eines in erster Instanz beanstandeten Inhalts, kann so die Anonymität des Kunden gewahrt werden. Der vollständige CoC Hosting kann auf der Simsa-Website abgerufen werden.

Sowohl für Rechteinhaber wie für Hosting-Dienstleiter nachteilig

Der neue Gesetzesentwurf zum Urheberrecht sieht im Gegensatz zur heutigen Praxis eine umgehende Entfernung aller beanstandeten Inhalte durch den Hosting-Provider selbst vor, sobald eine entsprechende Aufforderung eines Dritten vorliegt. Da im neuen Entwurf keine formelle oder inhaltliche Regelung zu solchen Aufforderungen enthalten ist, würde ein solches Instrument im Urheberrecht geradezu zum Missbrauch einladen.

Das Instrument würde unzweifelhaft auch von Personen angewandt, die sich aus anderen Gründen am Inhalt einer Webseite stören – etwa wegen vermeintlicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder auch nur wegen vermutetem unlauterem Wettbewerb. Politische Inhalte, die bei vielen anecken, müssten bei einer Aufforderung sofort vom Netz genommen werden. Der Kunde des Hosting-Anbieters hätte dann das Recht, gegen die Sperrung des Inhalts rechtlich vorzugehen, es kann aber viel Zeit verstreichen, bis diese Inhalte wieder online wären. In dieser Zeit kann je nach Gegenstand bereits ein nicht wiedergutzumachender Schaden beim Kunden entstanden sein. Bei einem direkten Widerspruch gegen den "Take down" müsste dieser umgehend wieder rückgängig gemacht werden, ohne dass rechtliche Sicherheit besteht. Dieses Hin- und Herschieben der Schuldfrage bringt weder den Kunden der Hosting-Anbieter, den Endnutzern im Internet noch den Rechteinhabern an Inhalten eine Verbesserung zum bisherigen System.

Die Hosting-Anbieter würden durch dieses Verfahren einem erheblichen Mehraufwand ausgesetzt, deren Kompensierung bisher nicht geregelt ist. Ausserdem würde die gesamte schweizerische Hosting-Branche erheblich an Reputation und auf lange Sicht an Kunden einbüssen, da Inhalte auch ohne Weiteres bei ausländischen Hosting-Anbietern angeboten werden können, ohne sich einem derartigen "Take down"-System aussetzen zu müssen. Das neu vorgeschlagene Vorgehen im Revisionsentwurf zum Urheberrechtsgesetz stellt somit grössere bürokratische Hürden als einen effektiven neuen Nutzen dar.

Auch die ursprünglich vom Bund eingesetzte Arbeitsgruppe zur Revision des Urheberrechtsgesetzes AGUR 12 stufte in ihrem Schlussbericht die Selbstregulierung der Branche als ausreichend ein, um die Empfehlungen des Bundes bezüglich Piraterie umzusetzen. Die neue Gesetzesvorlage geht aber viel weiter: Anders als die AGUR 12 schlägt der Bundesrat nun eine gesetzliche "Take down"-Regelung für alle Hosting-Provider vor. Ein Entscheid, der nur schwierig zu verstehen ist.

Forderungen der Simsa an den neuen Gesetzesentwurf

Um die Vernehmlassung im Plenum zu besprechen, veranstaltete die Simsa Ende Januar 2016 ein Round-Table-Gespräch für Hosting-Provider. Dabei wurden gemeinsame Antworten auf den Gesetzesentwurf diskutiert und anschliessend niedergeschrieben. Durch ein wie oben beschriebenes Verfahren würde ein rechtliches Pingpong-Spiel ausgelöst, bei dem nicht nur die Gerichte mit Arbeit überhäuft würden.

Eine Abgeltung für den Mehraufwand für Hosting-Provider wurde nicht definiert. Mit diesem System würden die Ziele einer verbesserten Pirateriebekämpfung weit verfehlt, da sie einem Missbrauch der Regelung Tür und Tor öffnen würde. Die Simsa hält daran fest, dass die Eigenregulierung in Form des Code of Conduct Hosting hervorragend funktioniert, dass man diesen aber in schwerwiegenden Fällen eventuell mit Sperrmöglichkeiten bei den Access-Providern, die den Zugriff aufs Internet verwalten, ausweiten könnte.

Die schwammige Begriffsbenutzung "Anbieter abgeleiteter Kommunikationsdienste", mit der im Gesetzesentwurf die Hosting-Provider gemeint sind, ist potenziell uferlos und kann auf alle möglichen Dienste im Zusammenhang mit dem Internet angewendet werden. Cloud-Storage-Dienste, VoIP-Dienste, Messaging-Dienste aber auch Betriebe wie Restaurants oder Postautos, die den Kunden Zugang zum Internet erlauben, könnten damit gemeint sein. Ein wortschöpferisches Unding, dem laut Diskussion am Round Table unbedingt Einhalt geboten werden muss.

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