Dossier IP-Surveillance

Rechtliches zur Videoüberwachung

Uhr | Updated
von Marc Landis

Immer mehr Anwender setzen auf netzwerkfähige Überwachungskameras um sich oder ihr Hab- und gut zu schützen. Doch viele Endanwender übersehen die rechtlichen Aspekte beim Einsatz von Kameras. Gerade hier kann der Fachhandel auftrumpfen, in dem er die Wissenslücken vor dem Kaufabschluss füllt.

Das Sicherheitsbedürfnis steigt ständig. Deshalb verwundert es wenig, dass auch das Geschäft mit Sicherheitstechnik im Allgemeinen boomt – ein besonders lukratives Geschäftsfeld sind Videoüberwachungssysteme. Heutzutage setzen aber längst nicht mehr nur Grossverteiler oder Banken Videokameras ein, um die eigenen Gebäude und Räume zu überwachen, auch Private greifen immer häufiger zu diesem Mittel.

Was viele Endanwender – ob gewerblich oder privat – nicht wissen: Es gibt rechtliche Aspekte, die im Zusammenhang mit Videoüberwachung berücksichtigt werden müssen. So schreibt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) auf der Website des Bundes etwa, dass überall dort, wo mit Videokameras überwacht wird, entweder ersichtlich sein muss, wer dafür zuständig ist, oder es muss dies ausdrücklich angeschrieben sein. Die Verantwortlichen müssten sich zudem an ganz bestimmte Regeln halten, welche Daten sie wie lange aufzeichnen und aufbewahren dürfen.

Beim Betrieb einer Videoüberwachungsanlage werden laufend Personendaten bearbeitet. Diese Art der Überwachung kann, je nach Situation, in die Privatsphäre der von den Kameras erfassten Personen eingreifen. Daher ist es wichtig, bei der Planung, der Installation und dem Betrieb solcher Anlagen auch den Regeln des Persönlichkeitsschutzes laut dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch Art. 28 Beachtung zu schenken.

Setzen private Personen Kameras zur Videoüberwachung ein, etwa um Personen zu schützen oder Sachbeschädigungen zu verhindern, so untersteht dies auch dem Bundesgesetz über den Datenschutz, wenn auf den Aufnahmen bestimmte oder bestimmbare Personen erkennbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bilder aufbewahrt werden oder nicht.

Bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz gelten laut EDÖB die gleichen Voraussetzungen wie bei der Videoüberwachung durch Private. Zudem ist der Arbeitgeber angehalten, die Gesundheit und die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen und zu achten (Art. 328 Obligationenrecht, SR 220). Im Zusammenhang mit der Überwachung bedeutet dies, dass Überwachungssysteme, die das Verhalten einer Person überwachen sollen, nicht eingesetzt werden dürfen, wie es beim EDÖB weiter heisst. Wenn sie aus anderen Gründen erforderlich sind, seien sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden (Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, SR 822.113). Der Arbeitgeber darf ausserdem nur Daten über den Arbeitnehmer bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind (Art. 328b OR).

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG). Zu denken ist insbesondere an Art. 13 DSG, wonach eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Dossier zum Thema IPSurveillance erklärt D-Link, wie sich mit Videoüberwachung Geld verdienen lässt und welche technischen Aspekte dabei zu berücksichtigen sind.

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