Wirbel um die Apple Watch
Gemäss dem Nachrichtenportal RTS liegt in der Schweiz ein Verkaufsverbot für die Apple Watch vor. Ein Patent aus dem Jahr 1985 soll den Verkauf der intelligenten Uhr verhindern. Laut Rechtsanwalt Martin Steiger handelt es sich jedoch um eine Falschmeldung.
Apple soll nicht das Recht haben, auf dem Schweizer Markt eine Uhr mit dem Apfel-Logo oder dem Wort "Apple" zu verkaufen. Dies hat das Nachrichtenportal RTS berichtet. Zumindest bis ein entsprechendes Patent des Uhrenherstellers Leonard Timepieces am fünften Dezember 2015 ausläuft. RTS bezieht sich auf ein Dokument des Instituts für Geistiges Eigentum Kanton Bern, das von Montres & Joaillerie publiziert wurde.
Bei dem Artikel soll es sich jedoch um eine Falschmeldung handeln, erklärt Rechtsanwalt Martin Steiger auf seinem Blog. Der Anwalt nennt mehrere Faktoren, die ein Verkaufsverbot der Applewatch nichtig machen würden.
Eine Marke und kein Patent
Gemäss Steiger handelt es sich bei dem Dokument nicht um ein Patent, sondern um einen Markeneintrag, der für Uhren und deren Bestandteile gültig ist. Genauer handle es sich um eine sogenannte Wort-Bild-Marke. Ein Patent würde die Einführung von neuen technischen Erfindungen verhindern. Eine Marke ist allerdings nur ein geschütztes Kennzeichen, welches die Waren eines Unternehmens von den Produkten anderer Unternehmen abgrenzt, erläutert Steiger.
Ferner soll sich auch beim Ablaufdatum ein Fehler eingeschlichen haben. Marken, die in das Schweizer Markenregister eingetragen wurden sind jeweils während zehn Jahren nach Hinterlegungsdatum gültig (Art. 10 Abs. 1 MSchG). Die Frist kann beliebig oft um Zehn Jahre verlängert werden. Was im Falle des "Applelogos" von Leonard Timepieces zuletzt am 15. Juni 2005 der Fall war.
Kein Verkaufsverbot
Grundsätzlich sei es falsch, dass Apple einem Verkaufsverbot unterliegt, teilt der Rechtsanwalt mit. Ein Markeninhaber kann die Verwendung seiner Marke verbieten, muss aber folgende Punkte nachweisen. Das neue Logo sieht dem Alten ähnlich, ist für die gleiche Gattung von Waren bestimmt und kann für Verwechslungsgefahr sorgen (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 MSchG).
Es existiert ausserdem kein Automatismus. Das heisst, dass sich Apple nur strafbar machen würde wenn Leonard Timepieces gegen den Konzern vorginge. "Wo kein Kläger, da kein Richter", schreibt Steiger. Dazu kommt, dass eine Marke nur dann geschützt bleibt, wenn sie auch im Gebrauch ist. "Sofern während fünf Jahren kein Gebrauch der Marke erfolgte, müsste die Leonard Timepieces SA mit ihrem mutmasslichen Eigentümer Leong Siew Khuen, einem Singapur-Chinesen, diesen wieder aufnehmen und im Streitfall glaubhaft machen", sagt Steiger. Der Rechtsanwalt bezweifelt allerdings, dass das Unternehmen rechtliche Schritte gegen Apple einleiten wird.

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