Update: Schweizer Nachrichtendienst passt sein Gesetz an
Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) leistet dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts Folge und passt das Nachrichtendienstgesetz an. Das Gericht hat die Kabelaufklärung des NDB zuvor als grundrechtsverletzend beurteilt. Der Bund hat nun fünf Jahre Zeit, einen verfassungskonformen Zustand zu schaffen.
Update vom 21.01.2026: Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) akzeptiert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Dezember 2025. Darin hielt das Gericht fest, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Funk- und Kabelaufklärung in bestimmten Bereichen gegen die Schweizer Grundrechte verstossen.
Das Nachrichtendienstgesetz (NDG) soll nun innert fünf Jahren entsprechend angepasst werden, wie der Bund mitteilt. Das Gericht fordere dabei verstärkte Garantien, insbesondere bezüglich Schutz journalistischer Quellen sowie anderer besonders schützenswerter Kommunikation, wie jener zwischen Anwaltschaft und Klientel.
Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Änderungen des NDG sollen voraussichtlich in einem separaten Revisionspaket umgesetzt werden, um die laufenden Arbeiten am Grund- und Zusatzpaket nicht zu verzögern. Das Grundpaket, das Änderungen bei Beschaffungsmassnahmen, Datenhaltung und Aufsicht umfasst, steht laut Bund kurz vor der Verabschiedung. Das Zusatzpaket, das sich mit Massnahmen gegen Cyberbedrohungen befasst, soll voraussichtlich Mitte 2026 in die Vernehmlassung geschickt werden.
Hintergrund des Urteils sei die Weiterentwicklung der internationalen Rechtsprechung seit Inkrafttreten des NDG im Jahr 2017. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich in seinem Entscheid auf zwei Leiturteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von 2021. Diese Leiturteile hätten erstmals detaillierte Anforderungen an den Schutz vor Missbrauch bei der grenzüberschreitenden Kommunikationsüberwachung formuliert.
Originalmeldung vom 03.12.2025:
Schweizer Nachrichtendienst verstösst gegen Grundrechte
Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) betreibt Funk- und Kabelaufklärung, um sich sicherheitspolitisch relevante Informationen aus dem Ausland zu beschaffen. Bereits 2019 urteilte das Bundesgericht, dass eine sogenannte Massenüberwachung stattfinde. Es bestehe das Risiko, dass Daten der Beschwerdeführenden betroffen seien. Die potenzielle Betroffenheit berechtigte die Beschwerdeführenden, eine Unterlassung der Funk- und Kabelaufklärung zu verlangen. In diesem Zuge überprüfte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) den Fall auch auf die Übereinstimmung mit der Bundesverfassung und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erlaubt die Einführung von Regimes zur Massenüberwachung, sofern es im Interesse der nationalen Sicherheit gerechtfertigt ist, wie das BVGer schreibt. Zusätzlich legt die Rechtsprechung Garantien zum Schutz vor Missbrauch fest. Dazu gehört laut Mitteilung eine vorgängige und unabhängige Genehmigung einer Massenüberwachung, eine durchgängige Beaufsichtigung durch eine unabhängige Behörde sowie das Bestehen von wirksamen Rechtsmitteln für die nachträgliche Überprüfung einer Überwachung. Kommunikation, bei welcher Nachrichten aus der Schweiz versendet werden, die in der Schweiz empfangen werden, darf der NDB gemäss BVGer nicht überwachen.
Das BVGer stellt Mängel fest
Das BVGer kommt daher zum Schluss, dass das anwendbare Recht nicht genügend vor Missbrauch schützt. Umstände, unter welchen die Überwachung über Funk- und Kabelaufklärung stattfinden darf, seien zwar ausreichend definiert und auch die vorgängige Genehmigung durch ein unabhängiges Gericht sei gegeben, aber es gebe Mängel bei den anderen Punkten.
Der NDB kann demnach nicht gewährleisten, dass "nur erhebliche und richtige Daten" bearbeitet werden. Zudem fehle eine rechtliche Grundlage für den Schutz von journalistischen Quellen wie auch anderer besonders schützenswerter Kommunikation wie etwa des Anwaltsgeheimnisses. Auch die Beaufsichtigung der Informationsbeschaffung sei mangelhaft und es fehle an wirksamen Rechtsmitteln für die nachträgliche Überprüfung. Die Beeinträchtigung der Grund- und Konventionsrechte durch den NDB ist gemäss dem BVGer nicht gerechtfertigt.
Gesetzgeber erhält zweite Chance
Das Urteil führt dazu, dass die Funk- und Kabelaufklärung unterlassen werden müsste. Da jedoch eine Revision des Nachrichtendienstgesetzes ansteht, erhält der Gesetzgeber eine Möglichkeit, die festgestellten Mängel zu beheben. Das soll in einer Frist von 5 Jahren geschehen, wie das BVGer mitteilt - ist das nicht möglich, muss der NDB die Überwachung unterlassen.
Die Digitale Gesellschaft (Digiges) sieht jedoch keine Möglichkeit, wie eine solche Überwachung rechtskonform durchgeführt werden kann. "Der Nachrichtendienst darf die Schweizer Bevölkerung nicht anlasslos und massenhaft überwachen. Die Kabelaufklärung muss deshalb als Ganzes unterlassen werden, denn es steht aus unserer Sicht fest, dass sich die festgestellten schweren Mängel nicht beheben lassen", wie Erik Schönenberger, Co-Geschäftsleiter der Digitalen Gesellschaft, in einer Mitteilung des Vereins anmerkt.
Auch die EU diskutiert über Überwachung. Die in einem Gesetzesentwurf geplante Chatkontrolle wurde nun wieder gestrichen. Mehr dazu lesen Sie hier.
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