Urteil in der Schweiz steht noch aus

Europäischer Gerichtshof: Urheberrechtsgebühren rechtswidrig

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat generelle Abgaben auf Geräte und Speichermedien für rechtswidrig erklärt. Der Wirtschaftsverband für die digitale Schweiz Swico sieht sich durch das Urteil in seiner Position bestätigt. Der Swico hat vor drei Monaten Beschwerde gegen die anstehende Schweizer Regelung beim Bundesverwaltungsgericht in Bern eingereicht.

Der Europäische Gerichtshof hat im Falle Spanien pauschale Abgaben auf Geräte und Speichermedien als Verstoss gegen das EU-Recht eingestuft. In Spanien wehrten sich Internetuser und Hersteller von Speichermedien gegen die von der spanischen Verwertungsgesellschaft erhobene Gebühr.

Der EuGH stellte fest, dass der sogenannte „gerechte Ausgleich“ in der gesamten EU „einheitlich ausgelegt werden muss“. Eine pauschale Erhebung von Urheberrechtsabgaben auf Geräte und Leermedien verstosse gegen die Anforderungen nach einem „gerechten Ausgleich“ im Sinne der europäischen Urheberrechtsrichtlinie von 2001, heisst es in der Medienmitteilung des Swico. Das Urteil gilt für sämtliche Verwertungsgesellschaften in der EU.

Situation in der Schweiz

Hierzulande bleibt abzuwarten, welches Urteil das Bundesverwaltungsgericht fällt. Swico reichte beim Bundesverwaltungsgericht in Bern eine Beschwerde gegen den neuen „Gemeinsamen Tarif 4e“ der Schweizer Verwertungsgesellschaften ein. Dieser betrifft laut Swico genau die jetzt vom EuGH angesprochenen Geräte und Medien. Swico ist der Meinung, dass eine Signalwirkung des EuGH-Urteils nicht von der Hand zu weisen sei, obwohl dieses nicht für die Schweiz gelte.

Der Swico begründete seine Beschwerde damit, dass die neue Urheberrechtsabgabe als pauschale Besteuerung von Mobiltelefonen, PDAs, Kameras, Radios, Audio- und Videoplayern verstanden werden müsse. Dies geschehe, weil diese Geräte Multifunktionalitäten aufwiesen.

Man begrüsse, dass die Urheber eine faire Abgeltung für ihre Werke erhalten würden. Swico will sich aber dagegen wehren, dass nach dem „Giesskannenprinzip“ generelle Potenzialbesteuerungen, mehrfache und pauschalisierte Abgaben erhoben werden können.

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