Änderungen im Fernmeldegesetz

Bundesrat will Werbeanrufe einschränken

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Das Parlament hatte im Frühjahr 2019 Gesetzesänderungen bezüglich dem Fernmeldegesetz beschlossen. Schweizer Fernmeldedienstanbieter sollen Kunden besser vor unerwünschten Werbeanrufen und hohen Roaming-Kosten schützen. Nun werden weitere Details zur Umsetzung bekannt.

(Source: violetta / pixabay.com)
(Source: violetta / pixabay.com)

Der Bundesrat hat am 6. Dezember 2019 die Vernehmlassung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum Fernmeldegesetz (FMG) eröffnet. Diese Revision erfolge aufgrund der Teilrevision des FMG, welche im Frühjahr vom Parlament verabschiedet wurde. Wie die Werbewoche berichtet, sind Fernmeldedienstanbieter demnach verpflichtet, ihre Kunden besser vor unerwünschten Werbeanrufen und übermässig hohen Roaming-Gebühren zu schützen.

Zu unlauterer Massenwerbung und unlauterer Werbung gehören Werbeanrufe, die nicht im Telefonbuch registriert sind. Zusätzlich gilt es auch als unlautere Werbung, wenn man Kunden anruft, die im Telefonverzeichnis vermerkt haben, dass sie keine Werbeanrufe wünscht.

Kunden sollen künftig auch die Möglichkeit haben, Angaben über Anrufende bei den Anbietern anzufordern. Zudem sollen die Anbieter verpflichtet sein, den Kunden mindestens zwei Lösungen anzubieten. Eine soll von den Anbietern bewirtschaftet werden. Der Kunde soll die Lösung nur noch aktivieren beziehungsweise deaktivieren müssen. Die andere müsste vom Kunden selbst bewirtschaftet werden. Als Beispiel nennt der Bundesrat zwei Filterangebote. Die individuelle Lösung ermögliche es den Kunden, auch Anrufe zu blockieren, welche vom Anbieter nicht blockiert werden dürfen.

Information über Roaming-Gebühren

Auch das Roaming ist von den Änderungen betroffen. Das Parlament gab dem Bundesrat die Möglichkeit, unverhältnismässig hohe Endkundentarife zu bekämpfen und Preisobergrenzen zu definieren. Üblicherweise werden Kunden per SMS über die Roaming-Kosten informiert. Falls dies nicht möglich ist, muss der Anbieter den Roaming-Dienst sperren, bis der Kunde ihn wieder aktiviert. Spätestens bei der Reaktivierung sollen die Kunden über die geltenden Preise informiert werden.

Zudem müssten die Kunden eine Möglichkeit haben, eine Limite für ihre Roaming-Kosten festzulegen oder eine entsprechende Tarifoption zu wählen. Zwingend werden diese Massnahmen erst, wenn die Roaming-Dienste mehr kosten als bei einer ähnlichen Nutzung in der Schweiz.

Zusätzlich dürfen die Mobilfunkanbieter das Nutzen von Roaming-Dienstleistern von Drittanbietern im Ausland nicht behindern. Für den Kunden soll der Bezug auf einfache Weise möglich sein.

Genaue Berechnungen

Eine weitere Änderung sieht vor, dass Mobilfunkanbieter Roaming-Gebühren sekunden- und kilobytegenau abrechnen müssen. Gemäss dem Bericht besteht immer noch ein Missverhältnis zwischen den verrechneten und den tatsächlich konsumierten Minuten. Die Verrechnung der tatsächlich konsumierten Volumina soll für Anrufe und Daten gelten. Der Endbetrag dürfe jedoch auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.

Die einzige Ausnahme besteht, wenn Schweizer Mobilfunkanbieter keine sekunden- und kilobytegenauen Daten von ihren ausländischen Partnerfirmen erhalten. So können die Dienstleistungen nicht genau an ihre Kunden weiterverrechnen. Dies müssen die Anbieter aber anhand der gelieferten Daten belegen können.

Zusätzlich sollen Mobilfunkanbieter Minimalkosten für einen Anruf festlegen, damit die anfallenden Kosten für einen Verbindungsaufbau gedeckt werden können. Diese Minimalkosten dürfen jedoch maximal einem Tarif für 30 Sekunden betragen. Somit entspreche die hiesige Tarifstruktur der EU.

Zusätzlich kommen neue Bestimmungen betreffend Kurznummern, Notrufen und Ausnahmen von der Pflicht zur Netzneutralität. Bis am 25. März 2020 können interessierte Kreise zu den geplanten Verordnungsänderungen Stellung nehmen.

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