EuGH-Gutachten

KI-Chatbots können Urheberrechte von Verlagen verletzen

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von Julia Meyer und dwi

KI-Chatbots können das Urheberrecht verletzen, wenn sie Formulierungen aus geschützten Presseartikeln in grossem Umfang übernehmen. Zu diesem Schluss kommt Generalanwalt Maciej Szpunar in einem Gutachten am Europäischen Gerichtshof.

(Source: Lydia Verbeke / Unsplash.com)
(Source: Lydia Verbeke / Unsplash.com)

KI-Chatbots können unter bestimmten Umständen die Urheberrechte von Presseverlagen verletzen. Dies argumentiert Generalanwalt Maciej Szpunar in einem Gutachten, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) mitteilt. Demnach kann eine Rechtsverletzung vorliegen, wenn Online-Presseveröffentlichungen von Chatbots in Echtzeit abgerufen und deren Formulierungen in Antworten auf Nutzeranfragen in einem solchen Umfang weiterverwendet werden, dass die Nutzer keinen Anlass mehr hätten, den Originalartikel zu lesen.

Zu beachten sei, dass die berichteten Tatsachen in einem Artikel nicht urheberrechtlich geschützt seien, sondern nur die spezifische Ausdrucksform des Artikels. Ob eine solche Nutzung das Vervielfältigungsrecht des Verlags verletze, hänge ausserdem davon ab, ob der KI-Chatbot unrechtmässig auf den Artikel zugegriffen habe, beispielsweise durch das Umgehen einer Paywall.

Diese Einschätzung bezieht sich auf Fragen, die ein ungarisches Gericht dem EuGH zur Auslegung des Urheberrechts vorgelegt hat. Das ungarische Gericht werde an die Vorgaben des EuGH-Urteils gebunden sein, das zu einem späteren Zeitpunkt verkündet wird. Es handelt sich um die Schlussanträge von Szpunar im ersten Verfahren zu generativer künstlicher Intelligenz vor dem EuGH. In dem Verfahren gehe es um eine Klage der Like Company, einem ungarischen Medienunternehmen mit verschiedenen Webportalen, gegen Google, den Anbieter des Chatbots Gemini. Der EuGH muss sich in seinem Urteil nicht an die Schlussanträge von Szpunar halten, wie "Der Standard" berichtet.

Nutzung von Artikeln für KI-Training nicht nachgewiesen

Weitere Fragen des ungarischen Gerichts würden das Training von Chatbots mit geschützten Artikeln betreffen. Szpunar argumentiert in seinem Gutachten, dass diese Fragen unzulässig seien. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der Like Company tatsächlich zum Training von Gemini genutzt worden seien. 

Das Training eines Sprachmodells sei ausserdem keine Form der Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen. Das Unionsrecht gewährt Presseverlagen ein mit dem Urheberrecht zusammenhängendes Recht für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen. Dieses Recht könne deshalb nicht auf das Training eines Sprachmodells angewendet werden. Der Generalanwalt weist jedoch darauf hin, dass andere urheberrechtliche Bestimmungen für das Training relevant sein können. Die Nutzung geschützter Inhalte zum Training eines Sprachmodells sei im Rahmen der Ausnahme für Text- und Data-Mining grundsätzlich zulässig.

 

Im Juli 2026 haben drei grosse Verlagsgruppen Google wegen dem Training seiner Sprachmodelle mit urheberrechtlich geschützten Texten verklagt. Mehr dazu lesen Sie hier. 

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