Heise zwingt die Musikindustrie vor Gericht in die Knie
Darf ein Verlag im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung auf einen Anbieter eines Kopierschutzknackers verlinken? Ja, meint der deutsche Bundesgerichtshof, und schlägt sich damit auf die Seite von Heise.
Der Streit zwischen dem Heise Zeitschriften Verlag und der Musikindustrie um die Frage, welche Links in Deutschland erlaubt sind und welche nicht, läuft schon seit über fünf Jahren. Anlass war ein Artikel aus dem Jahre 2005, in dem Heise auf Slysoft verlinkte. Das Unternehmen bot auf einer Unterseite einen Kopierschutzknacker zum Download an.
Keine Freude an der Berichterstattung von Heise hatte die Musikindustrie. Über ein Gerichtsurteil erzwang sie im Juli 2005 im Eilverfahren ein Link-Verbot. Dieses wurde 2007 vom Landgericht München und 2008 vom Oberlandesgericht München bestätigt.
Heise zog das Urteil weiter. In der Revision vor dem Bundesgerichtshof fiel nun ein Entscheid zugunsten des Heise Zeitschriften Verlags. Damit ist die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die acht klagenden Unternehmen der Musikindustrie zu tragen, darunter BMG, EMI, Sony, Universal und Warner.
Eine detaillierte Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Der Entscheid ist aber bereits rechtskräftig. Die Musikindustrie hat allerdings noch die Möglichkeit, ihn vor dem Bundesverfassungsgericht anzufechten.
Update: Bund schliesst NDB-Untersuchung ab - doch Kaspersky-Affäre bleibt offen
Weshalb man Anzeigen nicht mit KI schreiben sollte
Schweiz liegt bei KI-Nutzung über globalem Durchschnitt
Ingram Micro nimmt Partner und Kunden mit auf eine Rundfahrt
Microsoft-Lizenzen treiben IT-Ausgaben des Bundes nach oben
Der Tag, an dem erstmals ein Mensch auf dem Mond geflucht hat
Brack überarbeitet sein Treueprogramm
Auch Google-KI Gemini hackt Unternehmen
Nationalrat fordert strengere Kontrollen für Bestellungen ausländischer Onlineshops