Seco regelt den Onlinehandel
Das Seco hat eine Informationsschrift mit dem Titel "Onlinehandel mit Waren" veröffentlicht. Die Guideline informiert Online-Warenanbieter über die korrekte Preisbekanntgabe, Werbung und über Teile des Lauterkeitsrechts.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat ein Informationsblatt über Preisbekanntgabe, Werbung sowie ausgewählte Aspekte des Lauterkeitsrechts für den Onlinehandel mit Waren publiziert. Es soll praxisorientierte Hilfestellungen zu Fragen der Preisbekanntgabe bieten.
Die Informationen richten sich auch an ausländische Online-Warenanbieter mit Ausrichtung auf Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz. Die kantonale Vollzugsbehörde nutzt das Informationsblatt ferner bei der Anwendung der Preisbekanntgabevorschriften.
Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) basiert auf dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) Für den Onlinehandel seien folgende PBV-Bestimmungen wichtig:
Art. 3 (Angebot von Waren)
Art. 4 (Grundsatz der Gesamtpreisangabe)
Art. 5 und Art. 6 (Bekanntgabe des Grundpreises bei messbaren Waren
Art. 7-9 (Art und Weise der Preisbekanntgabe)
Art. 13 ff. (Werbung und Spezifizierung)
Art. 16 und 17 (Vergleichspreise und Preisreduktionen).
Das PBV soll den Käufer vor Vertragsschluss mit allen grundlegenden Preisinformationen ausstatten. Dazu gehören der Preis, der Umfang und der Inhalt sowie die Eigenschaften der angebotenen Ware. Sofern Versandkosten oder Verzollungskosten anfallen, müssen diese auch aufgeführt sein.
Das Onlineangebot muss über den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizer Franken informieren. Im Detailpreis müssen alle nicht frei wählbaren Zuschläge wie die Mehrwertsteuer integriert sein. Der Preis kann zusätzlich in einer Fremdwährung existieren.
Der Onlinehändler kann die Versandkosten in den Preis integrieren oder separat auf derselben Seite des Warenangebots aufführen.
Der Händler muss mindestens eine kostenlose, in der Schweiz handelsübliche Zahlungsmethode zur Verfügung stellen.
Frei wählbare Zuschläge, die für den Kauf der Ware nicht zwingend sind, müssen separat aufgeführt sein. Zuschläge für ein bestimmtes Zahlungsmittel können nur bei mindestens einem kostenlosen Zahlungsweg erhoben werden.
Aus der Preisbekanntgabe muss klar sein, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Preis richtet. Die Preisinformation muss in unmittelbarer Nähe zum angeboten Produkt stehen und leicht sichtbar und gut lesbar sein, z.B. Kaffeeset "Milano" 2tlg. für CHF 9.90 (Kaffeetasse 8x8x7 cm / Inhalt 17 cl + Unterteller Durchmesser 15 cm)
Die komplette Guideline mit allen Punkten befindet sich auf seco.admin.ch.
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