Nicht ohne Schweizer Vermittler

Bakom erhebt Auflagen für ausländische Elektrogeräteanbieter

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von Leslie Haeny und cka

Ab dem 16. Juli brauchen ausländische Websites, die Elektrogeräte oder Funkanlagen in der Schweiz verkaufen einen Vermittler in der Schweiz. Zudem müssen die Onlineplattformen im Rahmen der Marktaufsicht mit dem Bakom zusammenarbeiten.

(Source: Mediamodifier / Pixabay)
(Source: Mediamodifier / Pixabay)

Ausländische Websites, die elektrische Geräte oder Funkanlagen an Kundinnen und Kunden in der Schweiz verkaufen, müssen ab dem 16. Juli einen Vermittler in der Schweiz haben. Das teilt das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) mit. Der Vermittler - vom Bakom als Fulfilment-Dienstleister betitelt - muss mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen erbringen: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, ohne deren Eigentümer zu sein. Davon ausgenommen seien Postdienste.

Befinden sich weder Hersteller noch die bevollmächtigte Person oder der Importeur von Produkten einer ausländischen Website in der Schweiz, der EU oder dem europäischen Wirtschaftsraum, muss der Fulfilment-Dienstleister laut Bakom:

  • während zehn Jahren eine Kopie der technischen Unterlagen und der Konformitätsbescheinigung der Produkte aufbewahren;

  • direkt auf dem Produkt - oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Produktverpackung oder in einem Begleitdokument - Namen, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postadresse, unter der der Fulfilment-Dienstleister erreicht werden kann, anbringen;

  • mit dem Bakom zusammenarbeiten, um Massnahmen zur Abwendung von Risiken in Zusammenhang mit nicht konformen Produkten umzusetzen;

  • das Bakom informieren, wenn die Produkte Nichtkonformitäten aufweisen, und dabei insbesondere Angaben zur Nichtkonformität und zu den getroffenen Korrekturmassnahmen machen.

Abgesehen vom Fulfilment-Dienstleister komme noch die Rolle des "Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft" hinzu. Laut Bakom ist es möglich über diese Anbieter eine Verbindung zu den Online-Verkaufsplattformen herzustellen, die künftig im Rahmen der Marktaufsicht zur Zusammenarbeit mit dem Bakom verpflichtet sind. "Dank diesem neuen Anbieter wird es möglich sein, nicht konforme Produkte in der Schweiz aus dem Verkauf zu nehmen", heisst es seitens des Amts.

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