Swisscom, Skribble und Intrum lancieren Videoidentifikation für E-Signaturen
Wer mit höchster Beweiskraft elektronisch unterschreiben will, muss sich einmalig identifizieren. Die Swisscom, Skribble und Intrum wollen diesen Vorgang digitalisieren. Die dafür nötige Gesetzesänderung ist kürzlich in Kraft getreten.
Wer in der Schweiz Verträge mit Schriftformerfordernis rechtsgültig elektronisch unterschreiben will, muss sich vorgängig einmalig identifizieren. Dies garantiere das Signieren mit höchster Beweiskraft, heisst es in einer Mitteilung von E-Signaturanbieter Skribble. Demnach war für diese Identifikation bisher ein persönlicher Kontakt erforderlich.
Zusammen mit Intrum und Swisscom Trust Services lanciert Skribble nun eine Lösung, um dieses Identifikationsverfahren auch online durchzuführen. Dabei sollen sich die Signierenden in einem Video-Gespräch oder durch das Fotografieren ihres Ausweises mit anschliessender Prüfung identifizieren können. In der Mitteilung beschreiben die Unternehmen die Aufgabenteilung wie folgt:
Swisscom fungiert als Zertifizierungsstelle und verwaltet die Identitätsdaten; Intrum ist als zertifizierter Identifikationspartner mit an Bord; und bei Skribble wird unterschrieben.
In der EU sei die Online-Identifikation bereits eine gängige Praxis, teilt Skribble mit. Dass man die Identifikation über Distanz in der Schweiz anbieten könne, hänge mit einer durch das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) vorgenommenen Anpassung zusammen. Die Änderung der "Technischen und administrativen Vorschriften über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate" (TAV-ZertEs-Regelung, hier als PDF) trat am 15. März 2022 in Kraft.
Nötig sei die vorgängige Identifikation nur für den höchsten E-Signatur-Standard, der so genannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES). Diese habe die höchste Beweiskraft und komme zur Anwendung, wenn das Gesetz die Schriftlichkeit fordert oder wenn ein Unternehmen Risiken minimieren wolle, führt Skribble aus.
Eine E-Signatur hat nicht in jedem Fall die gleiche Rechtskraft wie eine physische Unterschrift auf Papier. Was Sie in Zusammenhang mit digitalen Unterschriften wissen müssen, erfahren Sie im Fachbeitrag von Florian Prantl und Christian Meisser von Lexr.
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