Keine Ausnahmen für Provider
Der Bundesrat hat sich mit der Frage befasst, inwiefern Provider für Persönlichkeitsverletzungen auf Social Media verantwortlich sind. Ländergrenzen und rasche technische Entwicklungen hemmen anscheindend den Revisionswillen.

Der Bundesrat sieht keinen Grund, das Schweizer Zivilrecht im Bereich der Providerhaftung auszubauen. Der geltende rechtliche Rahmen reicht aus, um die Verantwortung der Internetprovider bei einer Persönlichkeitsverletzung im Web zu erfassen, wie der Rat in einem Bericht schreibt.
Mit den Mitteln des aktuellen Zivilrechts kann man bereits gegen jeden vorgehen, der an einem Angriff auf die eigene Ehre mitgewirkt hat. Der Bund prüfte, ob Provider von dieser Verantwortung befreit werden sollten. Diese vermitteln lediglich Zugang zu Inhalten. Ein untergeordneter Tatbestand, wie der Bundesrat schreibt.
Diese technischen Konstellationen könnten aber kaum gesetzlich erfasst werden. Daher verzichtet der Bundesrat darauf, die Provider abzugrenzen. Die Gerichte seien mit den Möglichkeiten der heutigen Gesetzeslage dazu in der Lage, überschiessende Verantwortungen zu verhindern.
Kleineren Providern fehlt juristisches Wissen
Der Bericht behandelt zudem die Frage, ob man einem Provider bei einer Ehrverletzung Fahrlässigkeit vorwerfen könne. Handelt ein Provider fahrlässig, kann ein Opfer Schadenersatz einklagen. Die Sachlage ist laut Mitteilung in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt.
So soll es auch bleiben: "Eine solche Regelung könnte falsche Anreize setzen", heisst es in Bericht. Der Bundesrat argumentiert, dass kleineren Providern oft das juristische Wissen fehle. Sie könnten nicht beurteilen, ob eine Rechtsverletzung vorliege. Folglich könnten sie voreilig Inhalte entfernen und somit das Recht auf die freie Meinungsäusserung verletzen.
Der Bundesrat befürwortet stattdessen eine Abstufung der Sorgfaltspflichten nach der Inhaltsnähe des Providers. Dabei sollen auch die jeweiligen Umstände der einzelnen Fälle berücksichtigt werden.
Rechtsdursetzung im Ausland schwierig
Auch im Punkto Auskunftsanspruch sieht der Bundesrat keine Änderung vor. Provider sind aktuell nicht verpflichtet, Betroffenen die Namen von Personen herauszugeben, über deren Internetanschluss die rechtswidrigen Handlungen erfolgt sind. Um diese Anonymität aufzuheben, müsste das Verhalten strafrechtlich relevant sein. Bei der Verletzung von Urheberrechten beschloss der Bundesrat, dies zu ändern. Bei der Persönlichkeitsverletzung sieht der Rat jedoch keinen Handlungsbedarf.
Ferner hält der Bundesrat bei der Durchsetzung des Rechts über die Landesgrenzen hinaus ebenfalls am Status Quo fest. Dies sei oft mit Schwierigkeiten verbunden. Unilaterale Regelungen von der Schweiz aus könnten daran nichts ändern. Somit seien die geltenden Regeln in dieser Beziehung ebenfalls ausreichend und sachgerecht.

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