Vorratsdatenspeicherung

Digitale Gesellschaft blitzt auch beim Bundesverwaltungsgericht ab

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Nationalrat Balthasar Glättli und seine Mitstreiter sind erneut gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte ihre Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung ab. Vor zwei Jahren hatte der Bund bereits genauso entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich entschieden. Mit dem Urteil A-4941/2014 vom 9. November wies das Gericht eine Beschwerde der Digitalen Gesellschaft ab.

Die Digitale Gesellschaft respektive Nationalrat Balthasar Glättli sowie Hernani Marques Madeira, Erik Schönenberger, Etrit Hasler, Dominique Strebel und Norbert Bollow hatten die Beschwerde im Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Darin beschwerten sie sich über die Vorratsdatenspeicherung.

Die Beschwerdeführer sehen in der Vorratsdatenspeicherung einen unzulässigen Eingriff in ihre Menschenrechte. Wieso empfinden sie so?

Behörde überwacht Kommunikation von allen Menschen in der Schweiz

Hinter dem sperrigen Wort Vorratsdatenspeicherung verbirgt sich nichts anderes als Überwachung. Und zwar von allen Menschen in der Schweiz.

Während sechs Monaten speichert der Bund respektive die zuständige Behörde – den Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr – wann die Menschen in der Schweiz mit wem, wie und wo kommunizieren.

Die Behörde erstellt ohne Verdacht und Anlass ein detailliertes Profil von jedem Menschen. Selbst das Anwaltsgeheimnis, das Arztgeheimnis oder der Quellenschutz von Journalisten können dies nicht verhindern, wie Rechtsanwalt Martin Steiger auf seinem Blog schreibt.

Urteilsbegründung erstreckt sich über 90 Seiten

Das Bundesverwaltungsgericht sieht darin gemäss Urteil zwar wie die Beschwerdeführer einen schweren Eingriff in die Grund- und Menschenrechte. Doch diese Form der Massenüberwachung sei dennoch zulässig.

[Die Vorratsdatenspeicherung] ist mit Art. 15 Abs. 3 BÜPF in hinreichend bestimmter Weise im Gesetz selbst vorgesehen, durch das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gerechtfertigt und mit Blick insbesondere auf die im Datenschutzrecht vorgesehenen Mechanismen zum Schutz vor Missbrauch von Personendaten auch verhältnismässig.

Die Urteilsbegründung ist bedeutend länger als dieser Satz. Sie erstreckt sich über 90 Seiten.

Beschwerde bei höchster Schweizer Instanz möglich

Glättli und seine Mitstreiter waren mit Ihrer Beschwerde zuvor an den Bund herangetreten. Vors Bundesverwaltungsgericht zogen sie erst nachdem der Bund die Beschwerde 2014 abgelehnt hatte.

Laut Martin Steiger entschied das Bundesverwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz über die Vorratsdatenspeicherung. Möglicherweise war es aber nicht die letzte gerichtliche Instanz.

Denn gemäss Steiger könnten die sechs Beschwerdeführer nun vor die höchste Instanz in der Schweiz, das Bundesgericht ziehen.

Wenn das Bundesgericht genauso entscheiden und die Vorratsdatenspeicherung für zulässig erklären würde, könnten Glättli, Madeira, Schönenberger, Hasler, Strebel und Bollow den Fall vor den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen. Das hatten die sechs bereits 2014 angedroht.

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