Hinweis des EDÖB

Das neue Datenschutzgesetz gilt auch für KI-Anwendungen

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von Maximilian Schenner und yzu

Laut dem EDÖB ist das seit September geltende neue Datenschutzgesetz auch auf KI-Tools anwendbar. Die Bearbeitung von Userdaten muss kenntlich gemacht werden, auch wenn Sie durch KI erfolgt.

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte Adrian Lobsiger. (Source: Netzmedien)
Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte Adrian Lobsiger. (Source: Netzmedien)

Seit dem 1. September 2023 gilt in der Schweiz ein neues Datenschutzgesetz. Unter anderem muss neuerdings kenntlich gemacht werden, wenn Userdaten verwendet und bearbeitet werden. Dies gilt auch für KI-Anwendungen, wie der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDÖB) Adrian Lobsiger nun in einer Mitteilung betont. 

Das Datenschutzgesetz des Bundes (DSG) sei technologieneutral formuliert und demzufolge auch auf den Einsatz von KI-gestützten Datenbearbeitungen direkt anwendbar, heisst es in der Mitteilung des EDÖB. Hersteller, Anbieter und Verwender solcher Tools müssten somit bereits bei der Entwicklung sicherstellen, dass die betroffenen Personen "über ein möglichst hohes Mass an digitaler Selbstbestimmung verfügen". Hersteller, Anbieter und Verwender müssten dafür Zweck, Funktionsweise und Datenquellen der Bearbeitungen transparent machen. 

Hinweispflicht für KI-Tools

Bei Sprachmodellen, die direkt mit Usern kommunizieren, hätten Letztere ein gesetzliches Recht darauf, zu erfahren, dass sie mit einer Maschine sprechen und ob die eingegebenen Daten für die Weiterentwicklung des Modells verwendet werden. Programme, die es ermöglichen, Gesichter, Bilder oder Sprachnachrichten zu verfälschen, müssten ebenfalls als solche erkenntlich sein - vorausgesetzt, sie sind nicht sowieso verboten.

Die USA regeln den Einsatz seit dem 30. Oktober 2023 mit einer entsprechenden "Executive Order", die EU arbeitet ihrerseits am "AI Act", dem das Parlament im Sommer zugestimmt hat. Hierzulande evaluiert die Bundesverwaltung bis Ende 2024 verschiedene Ansätze für die Regelung von KI. Unabhängig seien auch in Zukunft die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten, betont der EDÖB.

Auch Hochrisikoanwendungen zulässig

Auch KI-gestützte Datenbearbeitungen mit hohen Risiken seien nach dem nDSG zulässig, führt der EDÖB aus. Allerdings müssten entsprechende Massnahmen zum Schutz potenziell betroffener Personen getroffen werden. Das Gesetz erfordere bei hohen Risiken eine sogenannte Datenschutz-Folgeabschätzung. 

Anwendungen, die geradezu auf "eine Aushöhlung der vom DSG geschützten Privatsphäre abzielen", wie es der EDÖB formuliert, seien hingegen verboten. Dies betreffe vor allem Anwendungen wie die flächendeckende Gesichtserkennung in Echtzeit oder für das "Social Scoring", wie sie in China zum Einsatz kommen.

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