ICT-Switzerland fordert mehr Klarheit vom Bund
ICT-Switzerland hat in einer Stellungnahme mehr Klarheit darüber gefordert, was im Konkursfall mit Daten geschieht. Der aktuelle Vorschlag des Bundesrates zur Anpassung des entsprechenden Gesetzes ist für den Verband nicht konkret genug.

Der Bundesrat hat am Freitag, 28. Juni, die Revision des "Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register" geprüft. Teil der Revision ist auch die Anpassung des "Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs" (SchKG). Ein gemäss ICT-Switzerland dringend nötiger Schritt, da das Gesetzt momentan nur regelt, was im Konkursfall mit Sachen, nicht aber mit Daten geschieht. Während der Vernehmlassung diskutierte der Bund auch den 2017 von ICT-Switzerland-Präsident und FDP-Nationalrat Marcel Dobler eingereichten Vorstoss, in dem er die Schliessung dieser Gesetzeslücke fordert.
"ICT-Switzerland begrüsst, dass der Bundesrat das Problem erkannt hat und die Gesetzeslücke schliessen will", schreibt der Verband. Mit dem aktuellen Vorschlag könne das Problem allerdings nicht ausreichend gelöst werden. So regelt der Vorschlag gemäss ICT-Switzerland ausschliesslich, dass die Daten beim Konkurs eingesehen werden können. Fragen zur Herausgabe sowie zur anschliessenden Streichung aus der Konkursmasse – damit sie Dritten nicht mehr zur Verfügung stehen – bleiben bestehen.
Deshalb fordert der Verband in einer Stellungnahme die Anpassung und Präzisierung des vorgeschlagenen Artikels. "Um für die Betroffenen Rechtssicherheit zu schaffen."

User unterschätzen Risiken von Biometrie und QR-Codes

Cloudflare legt KI-Crawlern Steine in den Weg

Perplexity lanciert KI-Browser Comet

Sunrise lanciert Reise- und Cyberversicherung

Zürcher Regierungsrat verschiebt Einführung elektronischer Verwaltungsverfahren

Experten entwickeln KI-Verhaltenskodex für EU-Kommission

Update: Kanton Bern verlängert Frist für Steuererklärung wegen holprigem Behörden-Login

Neue Android-Technik trickst Nutzer aus

Berner Chatbot gewinnt KI-Preis der Uno
