Digitalen Nachlass regeln

Warum auch Facebook ins Testament gehört

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So gut wie jede erwachsene Person in der Schweiz ist auf Social Media aktiv und hat mehrere Onlinekonten. Aber was passiert mit den Daten, wenn der Account-Besitzer stirbt? Stiftung Warentest und der EDÖB geben Auskunft.

Fast jede Schweizerin und jeder Schweizer nutzt täglich das Internet. 86 Prozent der hiesigen Bevölkerung bewegen sich im Netz und mehr als die Hälfte davon nutzt laut Statista regelmässig Social-Media-Plattformen. Aber was passiert mit den Facebook-, Twitter- und Instagram-Profilen, wenn deren Besitzer stirbt? Und wohin gehen die Infos aus dem Google-Konto, wenn derjenige, der den Account ursprünglich erstellt hat, nicht mehr agieren kann?

Stiftung Warentest hat sich genau diesem Thema angenommen. Die Verbraucherorganisation schreibt von Fällen, in denen Angehörige Verstorbener gegen Apple und Facebook Klage einreichten, um Zugang zu deren Daten und Accounts zu erhalten. Um solche Fälle zu verhindern, rät Stiftung Warentest zu folgenden Massnahmen:

Überblick behalten und Passwörter auflisten

"Verschaffen Sie sich regelmässig einen Überblick über Ihre Onlineaktivitäten", heisst es von Seiten der Tester. Ausserdem sollten User jedes Konto inklusive Zugangsdaten und Passwörter auflisten. Die Zugangsdaten könnten beispielsweise auf einem USB-Stick gespeichert werden, damit Erben und Vertrauenspersonen darauf zugreifen können.

Auch mal etwas löschen

Daten, die niemanden sonst etwas angehen, sollte man regelmässig löschen. Als Beispiel für solche Daten nennt Stiftung Warentest vertrauliche E-Mails oder Fotos.

Digitales im Testament regeln

Wie andere Besitztümer lässt sich auch der digitale Nachlass regeln. Welche Daten Angehörige löschen und welche den Besitzer wechseln sollen, schreibt man also am besten direkt ins Testament. Laut Stiftung Warentest gibt es auch die Möglichkeit, einen digitalen Nachlassverwalter zu wählen, der eine Vollmacht erhält.

Auch Digitales von Hand regeln

Wer sein eigenes Testament von Hand schreibt - eine der Möglichkeiten in der Schweiz ein Testament zu erstellen -, muss auch seinen digitalen Nachlass dort handschriftlich erwähnen.

Ratgeber nutzen

Ein Testament ist nur gültig, wenn es alle formellen Vorgaben erfüllt. In der Schweiz gibt es drei verschiedene rechtsgültige Formen: ein öffentliches, ein eigenhändiges und ein Nottestament. Online finden sich mehrere Ratgeber, die zeigen, worauf es bei den unterschiedlichen Formen zu achten gilt und wann welches Testament in Frage kommt.

Auf der Website des Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) finden sich ausserdem folgende Tipps für Angehörige:

  • Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Onlineaktivitäten der verstorbenen Person (Gibt es eine Vertrauensperson als digitale Willensvollstreckerin und eine Liste mit allen Benutzerkonten?)

  • Wenn nicht, verschaffen Sie sich Zugang zum E-Mail-Konto (Die meisten E-Mail-Anbieter gewähren nach Vorlegen des Todes- und Erbscheins Zugriff aufs Konto)

  • Suchen Sie nach kostenpflichtigen Abonnements und Verträgen mit (Online-)Dienstleistern, um diese auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen

  • Löschen Sie Benutzerkonten bei Onlineversandhäusern und übrigen Diensten

  • Suchen Sie nach sozialen Netzwerken und Apps, bei denen die verstorbene Person angemeldet ist. Wenn der Verstorbene nicht vorgesorgt hat, werden die Handlungsmöglichkeiten der Hinterbliebenen von den unterschiedlichen Regelungen der verschiedenen Dienste eingeschränkt:

Die meisten Onlinedienste geben Angehörigen keinen Zugriff und schalten das Profil nach einer gewissen Zeit auf inaktiv oder löschen das Konto. Facebook und Instagram bieten rechtsgültigen Erben die Möglichkeit, das Profil des Verstorbenen in den "Gedenkzustand" zu versetzen oder zu löschen, geben aber auch keinen Zugriff.

Apropos Datenschutz: Was es zur Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO/GDPR) zu wissen gibt, erfahren Sie im Onlinedossier.

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